Das Baureglement der Gemeinde Toffen38 enthält keine Bestimmungen zum Grenzabstand von Stützmauern oder Einfriedungen. In solchen Fällen gelten für Stützmauern und Einfriedungen die zivilrechtlichen Bestimmungen des EG ZGB39 auch als öffentlich-rechtliche Vorschriften der Gemeinde.40 Demnach dürfen Stützmauern an die Grenze gestellt werden. Dient die Stützmauer der Auffüllung, so darf sie den gewachsenen Boden des höher gelegenen Grundstückes höchstens um 1.20 m überragen (Art. 79h Abs. 3 EG ZGB). Weiter dürfen gemäss Art. 79k EG ZGB Einfriedungen wie Holzwände, Mauern und Zäune bis zu 1.20 m Höhe vom gewachsenen Boden an die Grenze gestellt werden (Art. 79k Abs. 1