j) Pflanzungen und pflanzliche Einfriedungen sind nach Art. 6 Abs. 1 Bst. f BewD generell baubewilligungsfrei.37 Anders als Einfriedungen nach Art. 6 Abs. 1 Bst. i BewD (z.B. Zäune) sind Pflanzungen und pflanzliche Einfriedungen daher nicht zur Höhe der Mauern, auf denen sie sich befinden, hinzuzurechnen. Die fraglichen Ziersträucher können somit einerseits ohne Bewilligung gepflanzt werden und führen andererseits nicht dazu, dass die betroffenen Mauern die baubewilligungsfreie Höhe von 1.20 m überschreiten. Die Mauern sind also auch mit der Absturzsicherung nicht baubewilligungspflichtig.