Die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Lösung genügt daher den Sicherheitsanforderungen. Der Beschwerdeführer illustrierte seinen Pflanzungsvorschlag bloss anhand der nördlichen Stützmauer. Er wird jedoch auch bei der westlichen Mauer beim Gewächshaus Pflanzungen anzubringen haben, wo diese über 1 m hoch ist. 32 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1) 33 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 21 N. 7 34 Vgl. Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu), «Geländer und Brüstungen», Fachbroschüre, abrufbar unter www.bfu.ch 35 Vgl. Schweizerische Unfallversicherung (Suva), «Geländer − auf die Höhe kommt es an», Factsheet, abrufbar unter