i) Die Mauern sind Teil der Gartenanlage des Grundstücks des Beschwerdeführers. Gemäss den verschiedenen Illustrationen und Plänen in den Akten sind die Mauerkronen der beiden Stützmauern begehbar. Diese müssen daher gesichert werden, wo sie über 1 m hoch ist. Der Beschwerdeführer plant, die Sicherung mittels Ziersträuchern (Buschkugeln) vorzunehmen. Wie dargelegt, kann bei einer Absturzhöhe bis zu 1.50 m eine Bepflanzung als Schutzelement dienen. Die betroffenen Mauern sind weniger als 1.20 m hoch. Die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Lösung genügt daher den Sicherheitsanforderungen.