Die Baugesetzgebung konkretisiert die anerkannten Regeln der Baukunde und Sicherheitsanforderungen nicht näher, sondern verweist in Art. 57 Abs. 2 BauV auf die Vorschriften und Richtlinien der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA). Ergänzend sind die einschlägigen Normen und Empfehlungen der Fachverbände zu beachten, wozu auch die SIA-Normen gehören.33 Für die Geländer von Hochbauten verweisen die Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu)34 und auch die SUVA35 auf die SIA-Norm 358. Nach der SIA-Norm 358 «Geländer und Brüstungen» beurteilen sich die Anforderungen an Geländer und Brüstungen im Einzelfall aufgrund eines Gefährdungsbildes.