h) Bauten und Anlagen müssen unabhängig von ihrer Baubewilligungspflicht so erstellt, betrieben und unterhalten werden, dass sie weder Personen noch Sachen gefährden (vgl. Art. 1b Abs. 3 BauG; Art. 21 BauG). Sie müssen nach den Regeln der Baukunde ausgeführt werden (vgl. Art. 57 BauV32), wofür die Bauherrschaft und Werkeigentümerschaft verantwortlich sind. Betreffend die Sicherheit bei begehbaren Flächen schreibt Art. 58 BauV das Errichten von Geländern oder anderen geeigneten Schutzvorrichtungen vor, wenn eine Absturzgefahr für Personen besteht. Die Baugesetzgebung konkretisiert die anerkannten Regeln der Baukunde und Sicherheitsanforderungen nicht näher, sondern verweist in Art.