g) Das Rechtsamt der BVD wies während des Beschwerdeverfahrens darauf hin, dass bei einer Absturzhöhe von mehr als 1 m eine allfällige Absturzsicherung notwendig sei. Diesfalls stelle sich die Frage, ob die Höhe der Mauer und des Schutzelements zusammengerechnet werden müssten. Der Beschwerdeführer führte daraufhin mit Eingabe vom 11. Oktober 2019 aus, er werde die Stützmauer bepflanzen, wo diese mehr als 1 m hoch sei.