Darauf weist der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde und der Eingabe vom 12. Dezember 2019 hin. Werden zwischenzeitliche Abgrabungen ganz oder teilweise wieder aufgeschüttet, ist der unterhalb des fertigen Terrains liegende, unterirdische Mauerteil nicht zur Mauerhöhe hinzuzurechnen.30 Die Augenscheinfotos des abgegrabenen, aber noch nicht fertigen Terrains sind daher nicht geeignet, um die massgebende Höhe der Stützmauern zu bestimmen. Abzustellen ist auf den in den Plänen dargestellten Endzustand. Demnach ragt die nördliche Mauer nirgends mehr als 1.18 m über das massgebende fertige Terrain. Sie ist somit nicht höher als 1.20 m und darf gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst.