Die Fotodokumentation des Augenscheins umfasst tatsächlich ein Foto, auf dem ein Gemeindevertreter die Höhe der nördlichen Mauer misst.29 Das Messergebnis lässt sich dem Foto allerdings nicht entnehmen. Die am Augenschein gemessene Mauerhöhe ist für die Frage der Baubewilligungspflicht aber ohnehin nicht von Bedeutung: Aus der Fotodokumentation geht hervor, dass zum Zeitpunkt der Aufnahmen die Bauarbeiten noch nicht abgeschlossen waren. Die Mauern und das Terrain befanden sich noch in der Bauphase. Darauf weist der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde und der Eingabe vom 12. Dezember 2019 hin.