f) Der Beschwerdeführer hat die streitbetroffenen Stützmauern gut dokumentiert.28 Aus den eingereichten Plänen und Unterlagen geht hervor, dass die fertige nördliche Mauer nirgends mehr als 1.18 m über das fertige Terrain ragen wird. Dies hat die Vorinstanz bis zu ihrer letzten Eingabe vom 27. November 2019 im Beschwerdeverfahren nie bestritten. In dieser Eingabe brachte sie indes unter Bezugnahme auf Fotos ihres Augenscheins vom 1. April 2019 erstmals vor, die Höhe der nördlichen Mauer belaufe sich auf 1.60 m. Die Fotodokumentation des Augenscheins umfasst tatsächlich ein Foto, auf dem ein Gemeindevertreter die Höhe der nördlichen Mauer misst.29