Demnach bildet der natürliche Geländeverlauf das massgebende Terrain zur Messung. Kann dieser infolge früherer Abgrabungen und Aufschüttungen nicht mehr festgestellt werden, ist vom natürlichen Geländeverlauf der Umgebung auszugehen (Art. 1 Abs. 1 BMBV). Im Falle von Abgrabungen im Hinblick auf das Bauvorhaben ist vom abgegrabenen, fertigen Terrain aus zu messen (Art. 1 Abs. 3 BMBV).27