e) Art. 6 BewD enthält eine Aufzählung von Bauvorhaben, die aufgrund ihrer Geringfügigkeit nicht baubewilligungspflichtig sind. Zu den nach Art. 6 BewD bewilligungsfreien Vorhaben gehören u.a. bis zu 1.20 m hohe Einfriedungen und Stützmauern (Abs. 1 Bst. i). Für die Beurteilung der Baubewilligungspflicht ist also die Höhe der Stützmauern zu ermitteln. Dem Baureglement der Gemeinde Toffen lassen sich keine Bestimmungen zur Messweise entnehmen. Mit der Revision des Baureglements im Jahr 2015 wurden jedoch die Bestimmungen des GBR an die BMBV26 angepasst. Die Messweise richtet sich somit nach der BMBV. Demnach bildet der natürliche Geländeverlauf das massgebende Terrain zur Messung.