Die Baubewilligungspflicht der Stützmauern lässt sich also nicht mit dem blossen Bezug zum am 4. Oktober 2017 bewilligten Projekt begründen. d) Die Vorinstanz machte in ihrer Eingabe vom 27. November 2019 sinngemäss geltend, die Mauer sei auch deshalb baubewilligungspflichtig, weil sie 1.60 m hoch sei. Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber vor, die Mauer rage höchstens 1.18 m über das Ursprungsterrain.