Eine Arbeit, die für sich genommen baubewilligungsfrei ist, wird nicht dadurch baubewilligungspflichtig, dass sie im Zusammenhang mit einem anderen, grösseren Vorhaben steht. Massgebend für die Baubewilligungspflicht sind ausschliesslich die Auswirkungen der zu beurteilenden Baute bzw. Anlage selbst. Entsprechend ist auch nicht bei jeder Abweichung eines bewilligten Projekts ein Projektänderungsverfahren nach Art 43 BewD durchzuführen. Ein solches Verfahren kommt ausschliesslich bei baubewilligungspflichtigen Änderungen zur Anwendung.