c) Die betroffenen Stützmauern stehen unbestritten im Zusammenhang mit dem am 4. Oktober 2019 bewilligten Vorhaben. Ebenfalls unbestritten ist, dass die Mauern in den bewilligten Unterlagen nicht enthalten sind. Anders als die Vorinstanz ausführt, kann aus dieser Abweichung zum ursprünglichen Projekt jedoch nicht automatisch auf die Baubewilligungspflicht der Stützmauern geschlossen werden. Eine Arbeit, die für sich genommen baubewilligungsfrei ist, wird nicht dadurch baubewilligungspflichtig, dass sie im Zusammenhang mit einem anderen, grösseren Vorhaben steht.