Die Anwendbarkeit der Bestimmung setzt voraus, dass die beabsichtigte oder vorgenommene Änderung von der Baubewilligung für sich allein einen baubewilligungspflichtigen Tatbestand erfüllt, d.h. auch dann baubewilligungspflichtig wäre, wenn sie erst nach Abschluss der bewilligten Bauarbeiten vorgenommen würde.24 Die Baubewilligungspflicht selbst richtet sich nach der Frage, ob mit der Realisierung des Vorhabens nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge so wichtige räumliche Folgen verbunden sind, dass ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht (vgl. auch Art. 1a Abs. 1 BauG).25