b) Nach Art. 43 BewD kann der Baugesuchsteller oder die Baugesuchstellerin während der Hängigkeit eines Baubewilligungsverfahrens eine Projektänderung einreichen. Ist die Änderung jedoch derart geringfügig, dass sie für sich allein betrachtet gar nicht der Baubewilligungspflicht unterliegen würde, muss auch keine Projektänderung nach Art. 43 BewD eingereicht werden. Die Anwendbarkeit der Bestimmung setzt voraus, dass die beabsichtigte oder vorgenommene Änderung von der Baubewilligung für sich allein einen baubewilligungspflichtigen Tatbestand erfüllt, d.h. auch dann baubewilligungspflichtig wäre, wenn sie erst nach Abschluss der bewilligten Bauarbeiten vorgenommen würde.24