a) Die Vorinstanz ist der Ansicht, der Beschwerdeführer hätte für die Stützmauern ein Baugesuch einreichen müssen. Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, die Errichtung der Mauern sei aufgrund des am 4. Oktober 2017 bewilligten Projekts erfolgt. Sämtliche Arbeiten – auch die baubewilligungsfreien –, die im Zusammenhang mit einem baubewilligungspflichtigen Vorhaben ausgeführt werden, würden grundsätzlich einer Baubewilligung bedürfen. Bei den Arbeiten handle es sich somit um eine Projektänderung im Sinne von Art. 43 BewD23 und es sei ein entsprechendes Projektänderungsverfahren notwendig.