Damit bestehen keine Zweifel, auf welche Stützmauern sich der Wiederherstellungsbefehl bezieht. Abgesehen vom Rückbau der Stützmauern ergibt sich zwar aus dem Verfügungsdispositiv nicht ausdrücklich, welche weiteren Massnahmen der Beschwerdeführer ergreifen muss, um den «ursprünglichen Zustand» wiederherzustellen. Aufgrund der Gesamtumstände ist aber klar, dass damit das Rückgängigmachen der Terrainveränderungen und das Wiederrichten des Lebhags gemeint sind. Die Gegenstände der Wiederherstellungsverfügung sind damit genügend bestimmt.