Ansonsten seien weder Stützmauern noch sonstige Terrainveränderungen ersichtlich (Ziff. B.4. der Verfügung vom 19. Juli 2019). Mit diesen Ausführungen ist der Gegenstand der Verfügung ausreichend bestimmt. Dem Beschwerdeführer musste aber auch aufgrund des vorgängigen Verfahrensverlaufs der Inhalt und Umfang der angeordneten Massnahmen klar sein: Der Beschwerdeführer errichtete im nördlichen Bereich seines Grundstücks zwei Stützmauern. Die eine Mauer befindet sich beim Gewächshaus und verläuft in westliche Richtung.