In der Begründung der Verfügung führte die Vorinstanz aus, die Bauherrschaft habe auf der Nordseite des Gebäudes G.________strasse Nr. A.________ einen Lebhag entlang der Marche zum angrenzenden Grundstück entfernt, grössere Flächen des Gartens ausgehoben und Stützmauern erstellt (Ziff. B.2. der Verfügung vom 19. Juli 2019). Aus den bewilligten Projektplänen sei ersichtlich, dass im nördlichen Bereich des Wohnhauses, im Bereich der Parzellengrenzen Toffen Grundbuchblatt Nrn. H.________ lediglich ein neues Gewächshaus sowie eine Treppe als Hauzugang eingetragen seien. Ansonsten seien weder Stützmauern noch sonstige Terrainveränderungen ersichtlich (Ziff.