c) Ziffer 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 19. Juni 2019 lautet wie folgt: «Die Bauherrschaft wird hiermit aufgefordert, die auf der Parzelle Nr. K.________ widerrechtlich erstellten Stützmauern vollständig zu räumen und den ursprünglichen Zustand des Baugrundstücks wiederherzustellen. Die zu entfernenden Bauten und Anlagen sind in einer Fotodokumentation vom 01.04.2019 dargestellt. Diese Dokumentation wird zusammen mit dieser Verfügung eröffnet und bildet so vollinhaltlich Bestandteil.» In der Begründung der Verfügung führte die Vorinstanz aus, die Bauherrschaft habe auf der Nordseite des Gebäudes G.________strasse Nr. A._____