b) Eine Wiederherstellungsverfügung muss die genaue Bezeichnung der Massnahmen enthalten, welche die Pflichtigen zur Herbeiführung des rechtmässigen Zustands zu treffen haben. Allgemein gilt, dass eine Verfügung soweit konkretisiert sein muss, dass sie unmittelbar 14 Vorakten, p. 38 15 Vorakten, p. 39 16 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 9 5/13 BVD 120/2019/47