66 Abs. 1 VRPG). Das Rechtsamt gewährte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. September 2019 Akteneinsicht, womit dieser von sämtlichen Aktenstücken, insbesondere der Korrespondenz zwischen der Gemeinde und dem Regierungsstatthalteramt sowie allen im Zusammenhang mit dem Augenschein vom 1. April 2019 stehenden Dokumente Kenntnis nehmen und sich auch dazu äussern konnte. Im Beschwerdeverfahren hat sich die Vorinstanz überdies einlässlich zur Verhältnismässigkeit geäussert. Der Beschwerdeführer konnte auch dazu Stellung nehmen. Damit hat er seine Rechte im Beschwerdeverfahren vollumfänglich wahrnehmen können und die Gehörsverletzung wurde geheilt.