Die Gemeinde hätte dem Beschwerdeführer somit auch die Antwort des Regierungsstatthalteramts vom 29. Mai 2019 zur Kenntnis bringen müssen, und zwar unabhängig von der Entscheidrelevanz des betroffenen Schreibens. Indem sie dies unterliess, verletzte die Gemeinde das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers.