Es ist unbestritten, dass die Gemeinde dem Beschwerdeführer die Antwort des Regierungsstatthalteramts vom 29. Mai 2019 nicht zur Kenntnisnahme weitergeleitet hat. Dies, obwohl die Gemeinde erst auf Verlangen des Beschwerdeführers an das Regierungsstatthalteramt gelangte und sie den Beginn der Korrespondenz, also das Schreiben vom 20. Mai 2019, dem Beschwerdeführer noch zugestellt hat bzw. hat zustellen wollen. Die Gemeinde hätte dem Beschwerdeführer somit auch die Antwort des Regierungsstatthalteramts vom 29. Mai 2019 zur Kenntnis bringen müssen, und zwar unabhängig von der Entscheidrelevanz des betroffenen Schreibens.