c) Die Gemeinde ersuchte das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, die Baubewilligungspflicht der streitbetroffenen Arbeiten zu beurteilen. Der Beschwerdeführer rügt, die Gemeinde habe ihm die Korrespondenz zwischen ihr und dem Regierungsstatthalteramt nicht zukommen lassen. Die Gemeinde bringt dagegen vor, sie habe dem Beschwerdeführer ihr Schreiben an das Regierungsstatthalteramt vom Mai 2019 zukommen lassen. Der Versand sei allerdings nicht per Einschreiben erfolgt, weshalb die Richtigkeit der Zustellung nicht abschliessend nachvollzogen werden könne.