Die Fotos hätten ihm aber zur Kenntnis gebracht werden müssen, damit er sich vollumfänglich zum Beweisergebnis hätte äussern können. Dies gilt umso mehr, als die Vorinstanz in der Wiederherstellungsverfügung vom 19. Juni 2019 die Fotos explizit zum Bestandteil der Verfügung erklärte.12 Die Vorinstanz hat diesbezüglich das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt.