Der Beschwerdeführer konnte sich damit ausreichend zu den für die Vorinstanz entscheidrelevanten Erkenntnissen äussern. Die Vorinstanz verletzte damit das Recht des Beschwerdeführers auf eine Stellungnahme zum Beweisverfahren nicht, auch wenn sie ihm die Ergebnisse des Augenscheins brieflich anstatt in der eigentlich vorgesehenen Form eines Protokolls mitteilte. Dies gilt allerdings nicht für die anlässlich des Augenscheins erstellte Fotodokumentation: Diese wurde dem Beschwerdeführer nicht zugestellt. Die Fotos hätten ihm aber zur Kenntnis gebracht werden müssen, damit er sich vollumfänglich zum Beweisergebnis hätte äussern können.