Die Vorinstanz liess dem Beschwerdeführer im Anschluss an den Augenschein vom 1. April 2019 ein Schreiben zukommen, in welchem sie die wesentlichen Feststellungen des Augenscheins festhielt.9 Auf dieselben Feststellungen stellte die Vorinstanz später auch im angefochtenen Entscheid ab.10 Dem Beschwerdeführer wurde in diesem Schreiben explizit Gelegenheit gegeben, zu den darin gemachten Ausführungen Stellung zu nehmen. Von dieser Gelegenheit machte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Mai 2019 Gebrauch.11 Der Beschwerdeführer konnte sich damit ausreichend zu den für die Vorinstanz entscheidrelevanten Erkenntnissen äussern.