Art. 19 Abs. 1 VRPG trifft.6 Zu den Beweismitteln gemäss Art. 19 Abs. 1 VRPG zählt u.a. der Augenschein (Bst. f). Dieser richtet sich grundsätzlich nach den allgemeinen Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung. Demnach sind ein Protokoll und gegebenenfalls Fotografien zu erstellen (vgl. Art. 19 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 181 und 182 ZPO7). Die Feststellungen vor Ort und die Aussagen der Beteiligten müssen jedenfalls dann protokolliert werden, wenn darauf abgestellt werden soll.8 Als Ausfluss des rechtlichen Gehörs sind die Parteien berechtigt, zum Ergebnis des Beweisverfahrens Stellung zu nehmen (Art. 24 VRPG).