b) Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, am 1. April 2019 habe ein Augenschein auf seinem Grundstück stattgefunden. Die Vorinstanz habe kein Protokoll dieses Augenscheins erstellt, wodurch er sein Recht auf eine Stellungnahme nicht habe wahrnehmen können. Ausserdem sei ihm die Fotodokumentation des Augenscheins nicht bzw. erst zusammen mit der Wiederherstellungsverfügung zugestellt worden. Die Vorinstanz habe auch diesbezüglich das rechtliche Gehör verletzt.