Anders verhält es sich indes mit den Ausführungen zur Verhältnismässigkeit: Voraussetzung jeder Wiederherstellung ist, dass die angeordnete Massnahme verhältnismässig ist. Ausführungen zur Verhältnismässigkeit fehlen in der angefochtenen Verfügung indes gänzlich. Auch den Vorakten lassen sich keine Hinweise auf eine Verhältnismässigkeitsprüfung entnehmen. Die Vorinstanz äusserte sich erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens in ihrer Vernehmlassung vom 13. August 2019 zur Verhältnismässigkeit der von ihr angeordneten Massnahmen.