Verfügungen erforderlich seien. Die Vorinstanz führte im Entscheid vom 19. Juni 2019 somit aus, weshalb sie die ohne Bewilligung vorgenommenen Arbeiten als baubewilligungspflichtig und damit widerrechtlich erachtet und legte die für sie wesentlichen Umstände genügend dar. Die Sach- und Rechtslage, von der die Vorinstanz ausging, ist – unabhängig von der inhaltlichen Richtigkeit – ohne Weiteres erkennbar. Die Vorinstanz ist ihrer Begründungspflicht insofern genügend nachgekommen. Anders verhält es sich indes mit den Ausführungen zur Verhältnismässigkeit: Voraussetzung jeder Wiederherstellung ist, dass die angeordnete Massnahme verhältnismässig ist.