Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid aus, sie habe am 4. Oktober 2017 die Bewilligung erteilt für die Erstellung eines Freiluftbads sowie die Erweiterung und energetische Sanierung des bestehenden Wohnhauses auf der Parzelle des Beschwerdeführers. Später habe die Baupolizeibehörde festgestellt, dass die Bauherrschaft anlässlich dieses Vorhabens einen Lebhag entfernt, grössere Flächen des Gartens ausgehoben und Stützmauern erstellt habe. Diese Arbeiten seien in den bewilligten Plänen nicht vorgesehen.