a) Der Beschwerdeführer rügt in mehrfacher Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Er macht zunächst geltend, die Vorinstanz habe sich nicht mit seinen Argumenten auseinandergesetzt und sich nicht zur Verhältnismässigkeit der angeordneten Wiederherstellungsmassnahmen geäussert. Sie sei daher ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVE, OrV BVD; BSG 152.221.191) 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 3 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21)