a) Angefochten ist eine Wiederherstellungsverfügung gemäss Art. 46 Abs. 1 BauG.2 Laut Art. 49 Abs. 1 BauG können baupolizeiliche Verfügungen nach Art. 45 bis 48 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist somit zur Beurteilung der Beschwerde gegen den Entscheid zuständig. b) Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Wiederherstellungsverfügung und Alleineigentümer der betroffenen Parzelle zur Beschwerde befugt (Art. 65 Abs. 1VRPG3). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde wird eingetreten. 2. Rechtliches Gehör