3. Am 19. Juni 2019 erliess die Gemeinde eine Wiederherstellungsverfügung. Sie ordnete den Rückbau der Stützmauern und die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands an. 4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 18. Juli 2019 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE), seit dem 1. Januar 2020 Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD). Er verlangt die Aufhebung der Verfügung vom 19. Juni 2019. Zur Begründung macht er insbesondere geltend, die vorgenommenen Arbeiten seien nicht baubewilligungspflichtig. Ausserdem sei die Wiederherstellung unverhältnismässig.