a) Die Beschwerde wird demzufolge abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gelten die Beschwerdeführenden als unterliegende Partei. Sie haben daher die oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 800.-- (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV10). b) Die unterliegenden Beschwerdeführenden haben keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Der obsiegenden Beschwerdegegnerschaft, 9 BVR 2013 S. 443 E. 3.1.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 52 N. 5