i) Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör nicht verletzt hat. Ob die Verfahrensführung durch die Gemeinde Köniz in allen Punkten optimal war und den Gepflogenheiten entsprach, ist im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens nicht zu prüfen. Die BVE hat keine Aufsichtsfunktion über die kommunalen Baupolizeibehörden (vgl. Art. 45 Abs. 1 BauG). 4. Kosten