Auch dieser Vorgabe ist die Gemeinde nachgekommen. Wie die Beschwerde der Beschwerdeführenden belegt, war ihnen eine sachgerechte Anfechtung möglich. Dass die Gemeinde keine Verletzung des Gehörsanspruchs der Beschwerdeführenden feststellen konnte, ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Insbesondere hat sie in ihrer Begründung zu Recht festgestellt, dass sich die Beschwerdeführenden zu allen eingegangenen Stellungnahmen äussern konnten.