Es reicht aus, dass die Stellungnahme zu den Akten genommen wird. Sofern Aussagen oder Verbale, bei denen umstritten ist, ob sie im Protokoll korrekt wiedergegeben sind, entscheidrelevant sind, sind die Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten zum Protokoll im Rahmen der Entscheidbegründung zu würdigen. Im vorliegenden Fall hat die Gemeinde Köniz die Stellungnahme vom 21. Januar 2019 zu den Akten genommen,8 zu mehr war sie nicht verpflichtet. h) Was die angeblich mangelhafte Begründung der Gemeinde Köniz in der angefochtenen Verfügung betrifft, so verlangt der Anspruch auf rechtliches Gehör, dass die