g) Zudem rügen die Beschwerdeführenden, sie hätten sich in ihrer Eingabe vom 21. Januar 2019 zum Protokoll des Augenscheins detailliert geäussert und zahlreiche Protokollkorrekturen verlangt. Dass sich die Gemeinde Köniz zu diesen Korrekturanträgen nicht geäussert hat, ist nicht zu beanstanden. Das Protokoll der Gemeinde ist lediglich vom Protokollführer unterschrieben und hat dementsprechend beschränkten Beweiswert. Geben die Verfahrensbeteiligten eine Stellungnahme zum Augenscheinprotokoll ab, ist dessen nachträgliche Änderung oder Ergänzung nicht notwendig. Es reicht aus, dass die Stellungnahme zu den Akten genommen wird.