Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführenden vor Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens sämtliche Eingaben zugestellt erhalten haben und dazu Stellung nehmen konnten. Dass dies teilweise erst auf Verlangen der Beschwerdeführenden erfolgt ist, spielt dabei keine Rolle. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gibt keinen Anspruch, die Eingaben zu einer bestimmten Zeit oder innert einer bestimmten Frist zur Stellungnahme zugestellt zu erhalten.