unabhängig davon, ob diese neue Tatsachen oder Argumente enthalten und ob sie die Entscheidbehörde tatsächlich zu beeinflussen vermögen. Die Beteiligten sind deshalb über jede Eingabe zu informieren, damit sie Gelegenheit haben, sich dazu zu äussern, wenn sie dies als notwendig erachten. Daher sind den Parteien im Baupolizeiverfahren sämtliche Amts- und Fachberichte sowie die Stellungnahmen der Gegenpartei zuzustellen.7 Diesen Pflichten ist die Vorinstanz nachgekommen. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführenden vor Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens sämtliche Eingaben zugestellt erhalten haben und dazu Stellung nehmen konnten.