f) Weiter rügen die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz habe ihnen die Eingaben der Beschwerdegegnerschaft im vorinstanzlichen Verfahren erst auf entsprechendes Verlangen und zu spät zugestellt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst auch das Recht der Parteien, von jedem eingereichten Aktenstück bzw. jeder Stellungnahme von Parteien und Behörden Kenntnis zu nehmen und sich dazu äussern zu können. Das gilt 5 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 107 N. 11