e) Soweit die Beschwerdeführenden eine Verletzung ihrer Parteirechte im Zusammenhang mit der Fixierung des Termins für den vorinstanzlichen Augenschein rügen, räumen sie selber ein, diese Verletzung sei folgenlos geblieben. Der Anspruch auf rechtliches Gehör räumt den Parteien das Recht ein, an einem Augenscheintermin teilzunehmen. Tatsächlich haben die Beschwerdeführenden und ihr Rechtsvertreter am Augenschein vom 27. November 2018 teilgenommen,6 so dass nicht erkennbar ist, inwiefern diesbezüglich ihre Parteirechte missachtet worden wären.