Zwar führt das Bundesgericht in Erwägung 2.3 aus, ein Entscheid, der unter Verletzung der Gehörsansprüche einer Partei ergehe, sei stets rechtsfehlerhaft, weshalb dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer für das zweitinstanzliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung auszurichten sei. Dieser vom Bundesgericht anerkannte Anspruch bezieht sich jedoch auf das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren und ist daher in Bezug auf den hier umstrittenen Parteikostenanspruch in einem erstinstanzlichen Verfahren nicht einschlägig.