Daran ändert auch der von den Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde und ihrem Schreiben vom 16. September 2019 zitierte Bundesgerichtsentscheid 1C_564/2013 vom 30. August 2013 nichts. Zwar führt das Bundesgericht in Erwägung 2.3 aus, ein Entscheid, der unter Verletzung der Gehörsansprüche einer Partei ergehe, sei stets rechtsfehlerhaft, weshalb dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer für das zweitinstanzliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung auszurichten sei.