Anspruch auf Ersatz der Parteikosten steht ihnen daher nicht zu.5 Für den Antrag der Beschwerdeführenden um Parteikostenersatz im vorinstanzlichen Verwaltungsverfahren besteht somit keine Grundlage. Der Antrag ist bereits aus diesem Grund abzuweisen. c) Daran ändert auch der von den Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde und ihrem Schreiben vom 16. September 2019 zitierte Bundesgerichtsentscheid 1C_564/2013 vom 30. August 2013 nichts.